Mitgliedschaft
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| (1)
| Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
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| (2)
| Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Verein nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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| §4
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| Beendigung der Mitgliedschaft
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| (1)
| Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt Ausschluss oder Tod.
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| (2)
| Der Austritt kann durch ein Mitglied nur zum Schluss eines Kalenderjahres
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
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| §5
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| Mitgliedschaft
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| (2)
| Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben Die Höhe des Jahresbeitrages,
die Sonderreglungen und die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt
und sind in der Beitragsordung bis auf Widerruf festzuschreiben.
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